© 2016-2023 Hausmeisterzentrale Jüstel und Gebäudeservice GmbH & Co. KG

HMZ - Gebäudeservice

Hausmeisterzentrale Jüstel und Gebäudeservice Gmbh & Co. KG

Eichenallee 39 b 16767 Leegebruch
1. Allgemeines Alle Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen und Kostenangebote erfolgen ausschließlich zu den benannten vertraglich vereinbarten Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss ausdrücklich an, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Vertragsinhalten wesentlichen Bestandteil des Vertrages sind. Da der Auftragnehmer auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hat, gelten diese somit auch für weitere Vertragsabschlüsse oder -beziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen mit nicht vertretungsberechtigten Personen, insbesondere mit Außenmitarbeiter des Auftragnehmers, gelten nur als rechtswirksam vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Angebote des Auftragnehmers sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die beidseitige Unterschrift des Auftraggebers und Auftragsnehmers zu Stande.  2. Objekteinweisung Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtlichen vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen. D.h. es sollte auf alle möglichen Gefahrenquellen hingewiesen, Wartungsfirma benannt und sonstige zu beachtende Vorschriften angegeben werden (vorzugsweise in schriftlicher Form). Des Weiteren sind die erforderlichen Schlüssel den Auftragnehmer zu übergeben. Erfolgte eine Einweisung (gleichaus welchen Gründen) nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf mangelnde Unterrichtung zurück zu führen sind, den Auftragnehmer nicht schadensersatzpflichtig machen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Im Übrigen wird bei solchen Schäden vermutet, dass dem Auftragnehmer allenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dem Auftragnehmer wird gestattet, innerhalb eines vollständig betreuten Anwesens für Bewohner und Besucher kenntlich ein Firmenschild oder auch Hausmeisterbriefkasten anzubringen. So ist für die Anlieger klar ersichtlich, dass Anwesen vom Auftragnehmer unter regelmäßiger Betreuung und für Notfälle ein Ansprechpartner bereits steht. 3. Leistungen des Auftragsnehmer Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Betreuungsvertrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und -standard gewahrt bleibt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers regelmäßig, bei bestimmten Arbeiten (wie z.B. Garagen- oder Fensterreinigung) möglichst noch am selben Tag zu besichtigen und deren ordnungsgemäße Ausführung zu bestätigen oder Mängel schnellstmöglich anzugeben. Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt, es sei denn der Auftraggeber rügt unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb von einer Woche) nach den für Reklamationen getroffene Vereinbarungen oder es handelt sich um nicht offensichtliche Mängel. 4. Umfang und Durchführung der Leistungen Die vereinbarten Leistungen beschränken sich ausdrücklich auf das Gemeinschaftseigentum bzw. die vertraglich festgelegten Bereiche. Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum (insbesondere Instandsetzung in den Wohnungsbereichen) bedürfen eines gesonderten Auftrages. Vereinbarte turnusmäßige wöchentliche Leistungen können nur während der normalen Geschäftszeiten an Werktagen erbracht werden. Fällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderanspruch zusteht. In den Fällen, in denen im Leistungsverzeichnis 2x wöchentlich vereinbart ist, ist der Auftragnehmer beim Wegfall eines Turnus durch einen Feiertag jedoch verpflichtet, die ausfallende Leistungen durch verstärkten Einsatz beim verbleibenden Turnus auszugleichen. In Bezug auf die Durchführung des Winterdienstes sind folgende Angabe zu berücksichtigen: Die Zugänglichkeit der zu reinigen Flächen muss jederzeit gewährleistet sein. Es unterbleibt eine Reinigung, wenn die Flächen nicht begehbar bzw. verstellt sind (z.B. abgestellte Fahrzeuge, Fahrräder, Mülltonnen, Kinderwagen etc.). Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung von Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstige Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet (z.B. Eisbildung von Schmelzwasser durch undichten bzw. nicht sachgemäß ablaufenden Dach- und Regenrinnen). Der AN ist auch nicht verpflichtet, Schnee und Schneeglätte, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind, zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden (z.B. Schneeablagerung durch Schneelawinen von Dächern, abfallende Eiszapfen). Das gilt auch für Schneereste, die von Anliegern auf die gereinigten Flächen des AG herübergeweht sind bzw. durch Dritte oder Unbekannte auf die gereinigten Flächen wieder getragen werden (z.B. Schnee von Garten auf Straßen geschippt, durch spielende Kinder, durch parkende KFZ etc.)    5. Schäden und Mängel an den betreuten Anwesen Beim Auftreten von Schäden oder Mängel am betreuten Anwesen wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich Meldung erstatten. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftragnehmer Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesem Fall wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen. 6. Leistungen des Auftraggebers Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen, in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfanges zur Verfügung zu stellen. Bei Großwohnanlagen überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen. Dies ist besonders für die Unterbringung der Winterdienstmaterialien und Maschinen erforderlich. 7. Reklamationen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis des Betreuungsvertrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen. Weiterführend ist der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen verpflichtet, die Arbeiten so durchzuführen, dass Störungen oder Belästigungen weitestgehend vermieden werden. Reklamationen der Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber können nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb einer Woche) nach der Durchführung der Leistungen schriftlich mitgeteilt werden; fernmündliche oder mündliche Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurde diese dann wie erforderlich unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb einer Woche) gerügt, dann ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung zur Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden. Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere laufende Unterhaltsreinigungen, werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden Besichtigungs- und Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb einer Woche) Einwendungen erhebt. 8. Vergütung Die Rechnungslegung für die Objektbetreuungen von Wohnanlagen erfolgt zum 20. des laufenden Monats. Werden Leistungen vom Auftragnehmer erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierfür eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug mit sofortiger Zahlung (spätestens nach bzw. innerhalb von 14 Tagen) fällig ist. Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erfolgt bei einer Änderung der Tariflöhne der IG Bau (Gebäudereiniger Handwerk), der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen jeweils eine Anpassung um 9/10 in Anlehnung an den jeweiligen Prozentsatz der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber darüber hinaus die Veränderung vorab nochmals schriftlich anzuzeigen. Die Änderung der Vergütung kann ab dem ersten des dem der schriftlichen Anpassung folgenden Monats gelten gemacht werden. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen mit 2% über den jeweiligen Diskontsatz zu berechnen. Ein Verzug von mehr als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung, wobei Schadensersatzansprüche gesondert gelten gemacht werden können. Das Personal des Auftragnehmers ist nicht Inkasso berechtigt. Dennoch geleistete Zahlungen an nicht zu Vertretung berechtigtes Personal, insbesondere Außendienstmitarbeiter, entbinden den Auftraggeber nicht von der Bezahlung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung.   9. Haftung Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht wurden. Er haftet jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Leistungsstörung und aus unerlaubter Handlung, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Anwesen oder durch Betriebsstörungen im Anwesen entstanden sind oder Schäden aufgrund Behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung oder Naturkatastrophen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit der Auftragnehmer nicht gesetzlich zwingend wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes haftet, haftet der Auftragnehmer für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter in Rahmen der erbrachten Leistungen verursachten Schäden nur bis zur Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungsvertrages (für Sachschäden 500.000 €, für Personenschäden 1 Mio. €). Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgenschäden sind ausgeschlossen. Mit Ablauf des Betreuungsvertrages oder der Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers. 10. Schlussbestimmungen Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen der Geschäftsbedingungen berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck des wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für einzelne Teile einer Bestimmung oder im Falle einer ergänzungsbedürftigen Lücke. Soweit nach § 38 ZPO rechtlich zulässig, insbesondere wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, wird der Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmers vereinbart. Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Werk- und Dienstleistungsvertragsrechtes (§§ 611 – 651m BGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
03304 - 250784