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HMZ - Gebäudeservice

Hausmeisterzentrale Jüstel und Gebäudeservice Gmbh & Co. KG

Eichenallee 39 b 16767 Leegebruch
1. Allgemeines Alle Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen und Kostenangebote erfolgen  ausschließlich zu den benannten vertraglich vereinbarten Bedingungen. Der  Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss ausdrücklich an, dass die  allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Vertragsinhalten wesentlichen  Bestandteil des Vertrages sind. Da der Auftragnehmer auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen  hingewiesen hat, gelten diese somit auch für weitere Vertragsabschlüsse oder -beziehungen auch  wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mündliche oder fernmündliche  Vereinbarungen oder Absprachen mit nicht vertretungsberechtigten Personen, insbesondere mit  Außenmitarbeiter des Auftragnehmers, gelten nur als rechtswirksam vereinbart, wenn sie vom  Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Angebote des Auftragnehmers sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Ein  Vertrag kommt erst durch die beidseitige Unterschrift des Auftraggebers und Auftragsnehmers zu  Stande.    2. Objekteinweisung Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die  Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtlichen vorhandenen technischen Einrichtungen des zu  betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen. D.h. es sollte auf alle möglichen  Gefahrenquellen hingewiesen, Wartungsfirma benannt und sonstige zu beachtende Vorschriften  angegeben werden (vorzugsweise in schriftlicher Form). Des Weiteren sind die erforderlichen  Schlüssel den Auftragnehmer zu übergeben. Erfolgte eine Einweisung (gleichaus welchen Gründen)  nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf mangelnde  Unterrichtung zurück zu führen sind, den Auftragnehmer nicht schadensersatzpflichtig machen, es  sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Im Übrigen wird bei solchen  Schäden vermutet, dass dem Auftragnehmer allenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dem Auftragnehmer wird gestattet, innerhalb eines vollständig betreuten Anwesens für Bewohner  und Besucher kenntlich ein Firmenschild oder auch Hausmeisterbriefkasten anzubringen. So ist für  die Anlieger klar ersichtlich, dass Anwesen vom Auftragnehmer unter regelmäßiger Betreuung und  für Notfälle ein Ansprechpartner bereits steht.   3. Leistungen des Auftragsnehmer Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Betreuungsvertrages oder in  der Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen.  Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte  Dienstleistungsumfang und -standard gewahrt bleibt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers regelmäßig, bei bestimmten  Arbeiten (wie z.B. Garagen- oder Fensterreinigung) möglichst noch am selben Tag zu besichtigen  und deren ordnungsgemäße Ausführung zu bestätigen oder Mängel schnellstmöglich anzugeben.  Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus  Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht  ausgeführt, es sei denn der Auftraggeber rügt unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb von einer  Woche) nach den für Reklamationen getroffene Vereinbarungen oder es handelt sich um nicht  offensichtliche Mängel.  4. Umfang und Durchführung der Leistungen Die vereinbarten Leistungen beschränken sich ausdrücklich auf das Gemeinschaftseigentum bzw.  die vertraglich festgelegten Bereiche. Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum (insbesondere  Instandsetzung in den Wohnungsbereichen) bedürfen eines gesonderten Auftrages. Vereinbarte turnusmäßige wöchentliche Leistungen können nur während der normalen  Geschäftszeiten an Werktagen erbracht werden. Fällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der  Anspruch des Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderanspruch  zusteht. In den Fällen, in denen im Leistungsverzeichnis 2x wöchentlich vereinbart ist, ist der  Auftragnehmer beim Wegfall eines Turnus durch einen Feiertag jedoch verpflichtet, die ausfallende  Leistungen durch verstärkten Einsatz beim verbleibenden Turnus auszugleichen. In Bezug auf die Durchführung des Winterdienstes sind folgende Angabe zu berücksichtigen: Die  Zugänglichkeit der zu reinigen Flächen muss jederzeit gewährleistet sein. Es unterbleibt eine  Reinigung, wenn die Flächen nicht begehbar bzw. verstellt sind (z.B. abgestellte Fahrzeuge,  Fahrräder, Mülltonnen, Kinderwagen etc.). Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung von Quellen,  welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstige Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet  (z.B. Eisbildung von Schmelzwasser durch undichten bzw. nicht sachgemäß ablaufenden Dach- und  Regenrinnen). Der AN ist auch nicht verpflichtet, Schnee und Schneeglätte, welche nicht unmittelbar  auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind, zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar  gemacht werden (z.B. Schneeablagerung durch Schneelawinen von Dächern, abfallende Eiszapfen).  Das gilt auch für Schneereste, die von Anliegern auf die gereinigten Flächen des AG herübergeweht  sind bzw. durch Dritte oder Unbekannte auf die gereinigten Flächen wieder getragen werden (z.B.  Schnee von Garten auf Straßen geschippt, durch spielende Kinder, durch parkende KFZ etc.)       5. Schäden und Mängel an den betreuten Anwesen  Beim Auftreten von Schäden oder Mängel am betreuten Anwesen wird der Auftragnehmer dem  Auftraggeber unverzüglich Meldung erstatten. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss  oder Stromunterbrechung hat der Auftragnehmer Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes. Der  Auftragnehmer ist berechtigt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung  von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In  diesem Fall wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über  Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen. 6. Leistungen des Auftraggebers Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung warmes Wasser und Strom  für den Betrieb von Maschinen, in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfanges  zur Verfügung zu stellen. Bei Großwohnanlagen überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer  unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen. Dies  ist besonders für die Unterbringung der Winterdienstmaterialien und Maschinen erforderlich. 7. Reklamationen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis des Betreuungsvertrages oder in der  Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen.  Weiterführend ist der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen verpflichtet, die Arbeiten  so durchzuführen, dass Störungen oder Belästigungen weitestgehend vermieden werden. Reklamationen der Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber können nur dann  Berücksichtigung finden, wenn diese unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb einer Woche) nach  der Durchführung der Leistungen schriftlich mitgeteilt werden; fernmündliche oder mündliche  Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung vom  Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden.   Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurde diese dann wie erforderlich  unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb einer Woche) gerügt, dann ist der Auftragnehmer zur  Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene  ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung zur  Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, können vom Auftraggeber  nicht vorgenommen werden. Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere laufende Unterhaltsreinigungen, werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten  entgegen der ihn treffenden Besichtigungs- und Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich (spätestens  jedoch innerhalb einer Woche) Einwendungen erhebt. 8. Vergütung  Die Rechnungslegung für die Objektbetreuungen von Wohnanlagen erfolgt zum 20. des laufenden  Monats. Werden Leistungen vom Auftragnehmer erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt  wurde oder bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird  hierfür eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug mit sofortiger  Zahlung (spätestens nach bzw. innerhalb von 14 Tagen) fällig ist. Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erfolgt bei einer  Änderung der Tariflöhne der IG Bau (Gebäudereiniger Handwerk), der Sozialbeitragsleistungen oder  sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen jeweils eine Anpassung um 9/10 in Anlehnung an den  jeweiligen Prozentsatz der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen. Der Auftragnehmer hat  dem Auftraggeber darüber hinaus die Veränderung vorab nochmals schriftlich anzuzeigen. Die  Änderung der Vergütung kann ab dem ersten des dem der schriftlichen Anpassung folgenden  Monats gelten gemacht werden. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer  berechtigt eine Aufwandsentschädigung / Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 Euro zzgl. der  Verzugszinsen nach geltendem Recht, differenziert zwischen Privat- und Geschäftsperson zu  erheben. Ein Verzug von mehr als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung,  wobei Schadensersatzansprüche gesondert gelten gemacht werden können. Das Personal des Auftragnehmers ist nicht Inkasso berechtigt. Dennoch geleistete Zahlungen an  nicht zu Vertretung berechtigtes Personal, insbesondere Außendienstmitarbeiter, entbinden den  Auftraggeber nicht von der Bezahlung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung.     9. Haftung  Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der  vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht wurden. Er haftet jedoch  nicht für Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Leistungsstörung und  aus unerlaubter Handlung, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht  wurde. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Anwesen oder durch  Betriebsstörungen im Anwesen entstanden sind oder Schäden aufgrund Behördlicher Eingriffe,  Streiks, Aussperrung oder Naturkatastrophen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit der Auftragnehmer nicht gesetzlich zwingend wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen  Verhaltens oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes haftet, haftet der Auftragnehmer für  nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter in Rahmen der erbrachten Leistungen verursachten  Schäden nur bis zur Deckung entsprechend den Bedingungen seines  Haftpflichtversicherungsvertrages (für Sachschäden 500.000 €, für Personenschäden 1 Mio. €).  Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder  Folgenschäden sind ausgeschlossen. Mit Ablauf des Betreuungsvertrages oder der Beendigung der  Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers. 10. Schlussbestimmungen Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen der  Geschäftsbedingungen berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzlich  zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck des wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.  Entsprechendes gilt für einzelne Teile einer Bestimmung oder im Falle einer ergänzungsbedürftigen  Lücke. Soweit nach § 38 ZPO rechtlich zulässig, insbesondere wenn der Auftraggeber Kaufmann ist,  wird der Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmers vereinbart.   Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten  die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Werk- und  Dienstleistungsvertragsrechtes (§§ 611 – 651m BGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
03304 - 250784