HMZ - Gebäudeservice
Hausmeisterzentrale Jüstel und Gebäudeservice Gmbh & Co. KG
Eichenallee 39 b
16767 Leegebruch
1. Allgemeines
Alle Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen und Kostenangebote erfolgen
ausschließlich zu den benannten vertraglich vereinbarten Bedingungen. Der
Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss ausdrücklich an, dass die
allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Vertragsinhalten wesentlichen
Bestandteil des Vertrages sind. Da der Auftragnehmer auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
hingewiesen hat, gelten diese somit auch für weitere Vertragsabschlüsse oder -beziehungen auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mündliche oder fernmündliche
Vereinbarungen oder Absprachen mit nicht vertretungsberechtigten Personen, insbesondere mit
Außenmitarbeiter des Auftragnehmers, gelten nur als rechtswirksam vereinbart, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
Angebote des Auftragnehmers sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Ein
Vertrag kommt erst durch die beidseitige Unterschrift des Auftraggebers und Auftragsnehmers zu
Stande.
2. Objekteinweisung
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die
Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtlichen vorhandenen technischen Einrichtungen des zu
betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen. D.h. es sollte auf alle möglichen
Gefahrenquellen hingewiesen, Wartungsfirma benannt und sonstige zu beachtende Vorschriften
angegeben werden (vorzugsweise in schriftlicher Form). Des Weiteren sind die erforderlichen
Schlüssel den Auftragnehmer zu übergeben. Erfolgte eine Einweisung (gleichaus welchen Gründen)
nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf mangelnde
Unterrichtung zurück zu führen sind, den Auftragnehmer nicht schadensersatzpflichtig machen, es
sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Im Übrigen wird bei solchen
Schäden vermutet, dass dem Auftragnehmer allenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Dem Auftragnehmer wird gestattet, innerhalb eines vollständig betreuten Anwesens für Bewohner
und Besucher kenntlich ein Firmenschild oder auch Hausmeisterbriefkasten anzubringen. So ist für
die Anlieger klar ersichtlich, dass Anwesen vom Auftragnehmer unter regelmäßiger Betreuung und
für Notfälle ein Ansprechpartner bereits steht.
3. Leistungen des Auftragsnehmer
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Betreuungsvertrages oder in
der Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen.
Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte
Dienstleistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers regelmäßig, bei bestimmten
Arbeiten (wie z.B. Garagen- oder Fensterreinigung) möglichst noch am selben Tag zu besichtigen
und deren ordnungsgemäße Ausführung zu bestätigen oder Mängel schnellstmöglich anzugeben.
Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus
Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht
ausgeführt, es sei denn der Auftraggeber rügt unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb von einer
Woche) nach den für Reklamationen getroffene Vereinbarungen oder es handelt sich um nicht
offensichtliche Mängel.
4. Umfang und Durchführung der Leistungen
Die vereinbarten Leistungen beschränken sich ausdrücklich auf das Gemeinschaftseigentum bzw.
die vertraglich festgelegten Bereiche. Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum (insbesondere
Instandsetzung in den Wohnungsbereichen) bedürfen eines gesonderten Auftrages.
Vereinbarte turnusmäßige wöchentliche Leistungen können nur während der normalen
Geschäftszeiten an Werktagen erbracht werden. Fällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der
Anspruch des Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderanspruch
zusteht. In den Fällen, in denen im Leistungsverzeichnis 2x wöchentlich vereinbart ist, ist der
Auftragnehmer beim Wegfall eines Turnus durch einen Feiertag jedoch verpflichtet, die ausfallende
Leistungen durch verstärkten Einsatz beim verbleibenden Turnus auszugleichen.
In Bezug auf die Durchführung des Winterdienstes sind folgende Angabe zu berücksichtigen: Die
Zugänglichkeit der zu reinigen Flächen muss jederzeit gewährleistet sein. Es unterbleibt eine
Reinigung, wenn die Flächen nicht begehbar bzw. verstellt sind (z.B. abgestellte Fahrzeuge,
Fahrräder, Mülltonnen, Kinderwagen etc.). Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung von Quellen,
welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstige Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet
(z.B. Eisbildung von Schmelzwasser durch undichten bzw. nicht sachgemäß ablaufenden Dach- und
Regenrinnen). Der AN ist auch nicht verpflichtet, Schnee und Schneeglätte, welche nicht unmittelbar
auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind, zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar
gemacht werden (z.B. Schneeablagerung durch Schneelawinen von Dächern, abfallende Eiszapfen).
Das gilt auch für Schneereste, die von Anliegern auf die gereinigten Flächen des AG herübergeweht
sind bzw. durch Dritte oder Unbekannte auf die gereinigten Flächen wieder getragen werden (z.B.
Schnee von Garten auf Straßen geschippt, durch spielende Kinder, durch parkende KFZ etc.)
5. Schäden und Mängel an den betreuten Anwesen
Beim Auftreten von Schäden oder Mängel am betreuten Anwesen wird der Auftragnehmer dem
Auftraggeber unverzüglich Meldung erstatten. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss
oder Stromunterbrechung hat der Auftragnehmer Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung
von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In
diesem Fall wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über
Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.
6. Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung warmes Wasser und Strom
für den Betrieb von Maschinen, in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfanges
zur Verfügung zu stellen. Bei Großwohnanlagen überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer
unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen. Dies
ist besonders für die Unterbringung der Winterdienstmaterialien und Maschinen erforderlich.
7. Reklamationen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis des Betreuungsvertrages oder in der
Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen.
Weiterführend ist der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen verpflichtet, die Arbeiten
so durchzuführen, dass Störungen oder Belästigungen weitestgehend vermieden werden.
Reklamationen der Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber können nur dann
Berücksichtigung finden, wenn diese unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb einer Woche) nach
der Durchführung der Leistungen schriftlich mitgeteilt werden; fernmündliche oder mündliche
Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung vom
Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden.
Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurde diese dann wie erforderlich
unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb einer Woche) gerügt, dann ist der Auftragnehmer zur
Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene
ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung zur
Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, können vom Auftraggeber
nicht vorgenommen werden.
Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere laufende Unterhaltsreinigungen, werden dann als
vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten
entgegen der ihn treffenden Besichtigungs- und Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich (spätestens
jedoch innerhalb einer Woche) Einwendungen erhebt.
8. Vergütung
Die Rechnungslegung für die Objektbetreuungen von Wohnanlagen erfolgt zum 20. des laufenden
Monats. Werden Leistungen vom Auftragnehmer erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt
wurde oder bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird
hierfür eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug mit sofortiger
Zahlung (spätestens nach bzw. innerhalb von 14 Tagen) fällig ist.
Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erfolgt bei einer
Änderung der Tariflöhne der IG Bau (Gebäudereiniger Handwerk), der Sozialbeitragsleistungen oder
sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen jeweils eine Anpassung um 9/10 in Anlehnung an den
jeweiligen Prozentsatz der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen. Der Auftragnehmer hat
dem Auftraggeber darüber hinaus die Veränderung vorab nochmals schriftlich anzuzeigen. Die
Änderung der Vergütung kann ab dem ersten des dem der schriftlichen Anpassung folgenden
Monats gelten gemacht werden.
Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer
berechtigt eine Aufwandsentschädigung / Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 Euro zzgl. der
Verzugszinsen nach geltendem Recht, differenziert zwischen Privat- und Geschäftsperson zu
erheben. Ein Verzug von mehr als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung,
wobei Schadensersatzansprüche gesondert gelten gemacht werden können.
Das Personal des Auftragnehmers ist nicht Inkasso berechtigt. Dennoch geleistete Zahlungen an
nicht zu Vertretung berechtigtes Personal, insbesondere Außendienstmitarbeiter, entbinden den
Auftraggeber nicht von der Bezahlung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der
vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht wurden. Er haftet jedoch
nicht für Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Leistungsstörung und
aus unerlaubter Handlung, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Anwesen oder durch
Betriebsstörungen im Anwesen entstanden sind oder Schäden aufgrund Behördlicher Eingriffe,
Streiks, Aussperrung oder Naturkatastrophen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Soweit der Auftragnehmer nicht gesetzlich zwingend wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhaltens oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes haftet, haftet der Auftragnehmer für
nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter in Rahmen der erbrachten Leistungen verursachten
Schäden nur bis zur Deckung entsprechend den Bedingungen seines
Haftpflichtversicherungsvertrages (für Sachschäden 500.000 €, für Personenschäden 1 Mio. €).
Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder
Folgenschäden sind ausgeschlossen. Mit Ablauf des Betreuungsvertrages oder der Beendigung der
Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.
10. Schlussbestimmungen
Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen der
Geschäftsbedingungen berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzlich
zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck des wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt für einzelne Teile einer Bestimmung oder im Falle einer ergänzungsbedürftigen
Lücke. Soweit nach § 38 ZPO rechtlich zulässig, insbesondere wenn der Auftraggeber Kaufmann ist,
wird der Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmers vereinbart.
Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Werk- und
Dienstleistungsvertragsrechtes (§§ 611 – 651m BGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen